Hier ist etwas schief gelaufen!

JavaScript scheint deaktiviert zu sein.
Bitte aktivieren Sie JavaScript, um unseren Webauftritt besuchen zu können.

Wie Sie den schuldrechtlichen Ausgleich bei einer Scheidung sinnvoll gestalten

Sie fragen sich, was beim schuldrechtlichen Ausgleich auf Sie zukommt? Hier finden Sie verständliche Informationen und Orientierung, die Sie mit Ihrem Anwalt und Vermittler besprechen können.

Manchmal läuft beim Versorgungsausgleich im Rahmen einer Scheidung nicht alles wie gewohnt. In besonderen Fällen kommt dann der schuldrechtliche Ausgleich ins Spiel. Was das bedeuten kann, und wann er für Sie wichtig wird, erklären wir Ihnen hier ganz einfach. Wir gehen auf typische Fragen ein und geben Ihnen hilfreiche Tipps und Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Anwalt.

Was unterscheidet den schuldrechtlichen Ausgleich vom Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich und der schuldrechtliche Ausgleich sind zwei unterschiedliche Mechanismen zur Aufteilung von Versorgungsanrechten im Rahmen einer Scheidung. Dabei kann es sich um Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der betrieblichen Altersvorsorge oder der privaten Altersvorsorge handeln, die während einer Ehe erworben wurden. Der Versorgungsausgleich wird im Regelfall automatisch mit der Scheidung durchgeführt und die Ansprüche unmittelbar – entweder intern oder in Ausnahmefällen extern – geteilt.

Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich kommt zum Tragen, wenn im Scheidungsverfahren keine unmittelbare Teilung der Rentenanrechte im Versorgungsausgleich vorgenommen wird. Ist im Scheidungsbeschluss der schuldrechtliche Anspruch festgestellt, erhält der ausgleichsberechtigte Partner einen unterhaltsähnlichen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Ex-Partner, üblicherweise sobald beide in Rente sind.

Wie läuft der schuldrechtliche Ausgleich?

Ein Beispiel:

Theresa und Max lassen sich scheiden. Die Ehe ist vorbei – aber die Betriebsrente von Max kann nicht sofort geteilt werden. Jahre später geht Max in den wohlverdienten Ruhestand. Er freut sich auf freie Zeit und neue Hobbys. Auch Theresa bekommt inzwischen ihre gesetzliche Rente. Dann erinnert sie sich: Da war doch noch was mit Max’ Betriebsrente. Also fragt sie beim Familiengericht nach. Tatsächlich: Max (Pflichtiger), den sie seit Jahren nicht gesehen und gesprochen hat, muss Theresa (Berechtigter) monatlich einen Teil seiner Betriebsrente überweisen. Sie hofft, dass das gut geht, denn sie ist nun auf Max‘ Zahlungsbereitschaft und -fähigkeit angewiesen.

Gibt es Gestaltungsoptionen beim schuldrechtlichen Ausgleich?

Ja – und je nach Einzelfall können diese flexibler, sicherer oder wirtschaftlich sinnvoller sein. Zu diesem Zeitpunkt ist es besonders sinnvoll, Ihren Rechtsanwalt und das Familiengericht einzubeziehen.

Hier sind die wichtigsten Optionen:

Ohne Umwege: Abtretung statt Ausgleichszahlung

Wer nach einer Scheidung eine Ausgleichsrente an seinen Ex-Partner zahlen soll, kann das unter bestimmten Voraussetzungen schon vor dem eigenen Rentenbeginn regeln. Statt später monatlich etwas abzugeben, kann der künftige Rentenanspruch bereits vorher direkt an die berechtigte Person abgetreten werden.

Vorteile für beide Ex-Partner:

  • Frühzeitige Klarheit und Planungssicherheit:
    Beide Ex-Partner wissen schon vor Rentenbeginn, wie der Ausgleich geregelt ist – das schafft Ruhe und vermeidet spätere Überraschungen.
  • Zuverlässig und stressfrei:
    Die ausgleichsberechtigte Person erhält die Rente direkt vom Versorgungsträger, dem Versicherer – ohne Verzögerung, ohne Streit.
  • Rechtliche Grundlage:
    Nach § 21 VersAusglG kann der Ausgleichsberechtigte vom Ausgleichspflichtigen verlangen, dass der Anspruch in Höhe der Ausgleichsrente an ihn abgetreten wird. Die Auszahlung kann so direkt an die berechtigte Person erfolgen, was den Ablauf oft vereinfacht. Wichtig ist, dass der Versorgungsträger über die Abtretung informiert wird.
  • Rückfallregelung:
    Verstirbt die berechtigte Person, geht der abgetretene Anspruch gegen den Versorgungsträger auf den Ausgleichspflichtigen wieder über. Er erhält ab diesem Zeitpunkt wieder seine volle Rente.

Was ist zu beachten?

Eine Abtretung gilt grundsätzlich nur für zukünftige, noch nicht fällige Rentenzahlungen. Rückstände aus der Vergangenheit sind regelmäßig nicht umfasst.

Die Abtretung kann auf 2 Wegen erfolgen:

  • Einvernehmlich durch einen Abtretungsvertrag zwischen den Ex-Partnern (§ 398 BGB).
  • Einseitiges Verlangen des Ausgleichsberechtigten, bei Bedarf auch mit Unterstützung des Familiengerichts (§ 21 Abs. 1 VersAusglG).

Abfindung: Einmal zahlen – statt laufend ausgleichen

Statt später monatlich Geld zu überweisen, kann die ausgleichspflichtige Person unter bestimmten Voraussetzungen eine einmalige Zahlung leisten. Das Gericht muss der Abfindung zustimmen und diese im Beschluss festhalten. Der Ausgleichsbetrag geht dann direkt an einen Versorgungsträger – also z. B. einen Versicherer – und wird dort zweckgebunden für die ausgleichsberechtigte Person zur Begründung einer Altersvorsorge eingesetzt.

Vorteile für beide Seiten:

  • Klare Verhältnisse:
    Mit einer Einmalzahlung ist die Ausgleichsverpflichtung erledigt – kein Dauerverhältnis, keine Unsicherheit. Die Abfindung muss gerichtlich im Beschluss festgehalten werden.
  • Vermeidung von Streit und Bürokratie:
    Diskussionen über Zahlungshöhe, Anpassungen oder Nachweise mit dem Ex-Partner, Anwälten oder Gericht können durch eine Abfindung vermieden werden.
  • Zweckgebunden angelegt:
    Der Abfindungsbetrag ist zweckgebunden – er fließt direkt in den von der Ausgleichsberechtigten Person gewählten Vorsorgevertrag (angemessene Zielversorgung) und bleibt geschützt. Wenn Sie wissen möchten, wie dieses Geld profitabel angelegt werden kann, finden Sie hier weitere Informationen.
  • Flexibel in der Finanzierung:
    Die Einmalzahlung kann aus eigenem Vermögen, Ersparnissen oder anderen Quellen gezahlt werden – unabhängig von der zu teilenden Versorgung. Sollte der Betrag zu hoch sein, kann er auch in Raten gezahlt werden – das prüft das Gericht individuell.

Wichtig zu wissen:

Eine Abfindung ist nur möglich, wenn sie für den Ausgleichspflichtigen zumutbar ist und grundsätzlich eine angemessene Zielversorgung von der ausgleichsberechtigten Person gewählt wird. Das heißt: Niemand wird überfordert – das Gericht prüft hierfür insbesondere Angemessenheit, Billigkeit und Zumutbarkeit.

Vereinbarung: Versorgungsausgleich gemeinsam gestalten

Eine gemeinsame Regelung ist vor, während und nach der Scheidung ein sehr wirksames Instrument. Das Gesetz erlaubt Vereinbarungen, die den gesetzlichen Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ersetzen oder ergänzen. Diese müssen vom Familiengericht genehmigt werden. Dadurch können gutlaufende Vorsorgeverträge unangetastet weitergeführt und möglichen Konflikten vorgebeugt werden.

Welche Möglichkeiten gibt es?

  • In den Ehevertrag einbinden:
    Eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich kann Bestandteil des Ehevertrags sein, der bei einer Trennung das Vermögen, den Unterhalt oder den Umgang mit den Kindern regelt.
  • Ganz oder teilweise ausschließen:
    Es kann vereinbart werden, dass alle oder bestimmte Rentenansprüche nicht geteilt werden – etwa bei gleichwertiger Vorsorgesituation oder besonderen Lebensmodellen.
  • Individuelle Lösungen:
    Eine Vereinbarung ermöglicht maßgeschneiderte Lösungen, die zur jeweiligen Lebenssituation passen. Anstatt Rentenansprüche aufzuteilen, können andere Formen des Ausgleichs gewählt werden, zum Beispiel eine einmalige Ausgleichszahlung.
  • Auf später verschieben:
    Statt sofort zu teilen, kann der Ausgleich auf die Zeit nach der Scheidung verschoben werden (schuldrechtlicher Ausgleich).

Was ist wichtig zu wissen?

  • Gericht prüft Ausgewogenheit:
    Damit eine Vereinbarung wirksam ist, darf niemand unangemessen benachteiligt werden. Das Familiengericht prüft sorgfältig, ob die Vereinbarung ausgewogen und mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar ist.
  • Formvorschriften beachten:
    Die Vereinbarung muss notariell beurkundet oder vor Gericht geschlossen werden – sonst ist sie nicht wirksam.
  • Zeitlich flexibel:
    Eine Regelung ist vor, während oder nach der Ehe möglich – je nach Lebenssituation.

Tipp

Möchten Sie eine der Gestaltungsoptionen nutzen?

Uns ist wichtig, dass Sie gut informiert und abgesichert sind. Sollten Sie eine Abfindung oder Vereinbarung mit finanziellem Ausgleich in Erwägung ziehen, wenden Sie sich mit Ihren rechtlichen Fragen an Ihren Scheidungsanwalt. Sobald seine rechtliche Empfehlung vorliegt, unterstützen wir Sie mit unserer fachlichen Expertise bei der finanziellen Umsetzung.

Die wesentlichen Unterschiede der Teilungsformen auf einen Blick

Versorgungsausgleich Schuldrechtlicher Ausgleich
Direkte Teilung:
Die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften werden im Rahmen der Scheidung zwischen den Ehepartnern geteilt. Der Ausgleichsberechtigte erhält grundsätzlich ein eigenes Anrecht beim Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen (interne Teilung). In Ausnahmefällen wird der Ausgleichswert auf einen anderen Versorgungsträger übertragen, den der Ausgleichsberechtigte frei wählen kann (externe Teilung).
Indirekte Teilung auf Umwegen:
Der Ausgleichsberechtigte erhält einen unterhaltsähnlichen Zahlungsanspruch. Dieser richtet sich ausschließlich gegen den Ausgleichspflichtigen. Er wird regelmäßig erst relevant, wenn der Ausgleichspflichtige Leistungen aus dem betroffenen Versorgungsanrecht bezieht. Zum Rentenbeginn des Ausgleichsberechtigten (i.S. von § 20 Abs. 2 VersAusglG) kann dieser den gerichtlich festgelegten Anspruch gegenüber seinem Ex-Partner geltend machen. Das Gericht kann dabei unterstützen.
Unabhängigkeit durch eigenes Anrecht:
Beide Ex-Partner haben nach der Teilung eigenständige Ansprüche gegenüber dem Versorgungsträger. Dies bedeutet, dass jeder seine Rente direkt vom Versorgungsträger erhält, ohne Abhängigkeit von Zahlungen des Ex-Partners.
Abhängigkeit vom Ausgleichspflichtigen:
Der Ausgleichsberechtigte erhält keinen eigenständigen Anspruch, sondern ist auf die Zahlungsbereitschaft und -fähigkeit des Ex-Partners angewiesen. Das kann zu Unsicherheiten führen, insbesondere bei Tod, Insolvenz oder fehlender Kommunikation.
Steuerneutral – keine Belastung bei Zahlung:
In der Regel steuerneutral, sodass im Zeitpunkt der Übertragung weder beim Ausgleichspflichtigen noch Ausgleichsberechtigten zusätzliche steuerliche Belastungen entstehen.
Die Besteuerung erfolgt beim Ausgleichsberechtigten erst in der Auszahlungsphase entsprechend der vom Gericht festgelegten Zielversorgung. Weitere Details finden sich in unserer Information Steuermatrix Versorgungsausgleich .
Steuerlich wirksam – Abzug und Versteuerung:
Die Ausgleichszahlungen können grundsätzlich beim Ausgleichspflichtigen steuerlich (z. B. als Sonderausgaben) im Zahlungsjahr berücksichtigt werden. Der Ausgleichsberechtigte muss die zugeflossenen Beträge grundsätzlich als steuerpflichtige Einnahmen (regelmäßig im Bereich sonstiger Einkünfte) versteuern.

Weitere Informationen zu denThemen Scheidung und Versorgungsausgleich

Illustration, die eine Beratung darstellt.

Beratungsangebote

Wenn Sie sich zu Ihren Vorsorgeverträgen informieren möchten oder Unterstützung bei der Anpassung nach einer Scheidung benötigen, beraten wir Sie gerne zu unseren Versicherungs- und Vorsorgeprodukten.

Für rechtliche Fragen (z. B. schuldrechtlicher Ausgleich, Abtretung, Abfindung, Vereinbarungen) wenden Sie sich bitte an Ihr Familiengericht oder an eine anwaltliche Vertretung.

Hinweis: Die Informationen auf dieser Webseite erläutern Grundzüge des schuldrechtlichen Ausgleichs und des Versorgungsausgleichs nach einer Scheidung. Sie ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Bitte wenden Sie sich für individuelle Fragen an eine anwaltliche und/oder steuerliche Beratung.