Sie fragen sich, was beim schuldrechtlichen Ausgleich auf Sie zukommt? Hier finden Sie verständliche Informationen und Orientierung, die Sie mit Ihrem Anwalt und Vermittler besprechen können.
Manchmal läuft beim Versorgungsausgleich im Rahmen einer Scheidung nicht alles wie gewohnt. In besonderen Fällen kommt dann der schuldrechtliche Ausgleich ins Spiel. Was das bedeuten kann, und wann er für Sie wichtig wird, erklären wir Ihnen hier ganz einfach. Wir gehen auf typische Fragen ein und geben Ihnen hilfreiche Tipps und Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Anwalt.
Der Versorgungsausgleich und der schuldrechtliche Ausgleich sind zwei unterschiedliche Mechanismen zur Aufteilung von Versorgungsanrechten im Rahmen einer Scheidung. Dabei kann es sich um Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der betrieblichen Altersvorsorge oder der privaten Altersvorsorge handeln, die während einer Ehe erworben wurden. Der Versorgungsausgleich wird im Regelfall automatisch mit der Scheidung durchgeführt und die Ansprüche unmittelbar – entweder intern oder in Ausnahmefällen extern – geteilt.
Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich kommt zum Tragen, wenn im Scheidungsverfahren keine unmittelbare Teilung der Rentenanrechte im Versorgungsausgleich vorgenommen wird. Ist im Scheidungsbeschluss der schuldrechtliche Anspruch festgestellt, erhält der ausgleichsberechtigte Partner einen unterhaltsähnlichen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Ex-Partner, üblicherweise sobald beide in Rente sind.
Ein Beispiel:
Theresa und Max lassen sich scheiden. Die Ehe ist vorbei – aber die Betriebsrente von Max kann nicht sofort geteilt werden. Jahre später geht Max in den wohlverdienten Ruhestand. Er freut sich auf freie Zeit und neue Hobbys. Auch Theresa bekommt inzwischen ihre gesetzliche Rente. Dann erinnert sie sich: Da war doch noch was mit Max’ Betriebsrente. Also fragt sie beim Familiengericht nach. Tatsächlich: Max (Pflichtiger), den sie seit Jahren nicht gesehen und gesprochen hat, muss Theresa (Berechtigter) monatlich einen Teil seiner Betriebsrente überweisen. Sie hofft, dass das gut geht, denn sie ist nun auf Max‘ Zahlungsbereitschaft und -fähigkeit angewiesen.
Ja – und je nach Einzelfall können diese flexibler, sicherer oder wirtschaftlich sinnvoller sein. Zu diesem Zeitpunkt ist es besonders sinnvoll, Ihren Rechtsanwalt und das Familiengericht einzubeziehen.
Wer nach einer Scheidung eine Ausgleichsrente an seinen Ex-Partner zahlen soll, kann das unter bestimmten Voraussetzungen schon vor dem eigenen Rentenbeginn regeln. Statt später monatlich etwas abzugeben, kann der künftige Rentenanspruch bereits vorher direkt an die berechtigte Person abgetreten werden.
Eine Abtretung gilt grundsätzlich nur für zukünftige, noch nicht fällige Rentenzahlungen. Rückstände aus der Vergangenheit sind regelmäßig nicht umfasst.
Die Abtretung kann auf 2 Wegen erfolgen:
Statt später monatlich Geld zu überweisen, kann die ausgleichspflichtige Person unter bestimmten Voraussetzungen eine einmalige Zahlung leisten. Das Gericht muss der Abfindung zustimmen und diese im Beschluss festhalten. Der Ausgleichsbetrag geht dann direkt an einen Versorgungsträger – also z. B. einen Versicherer – und wird dort zweckgebunden für die ausgleichsberechtigte Person zur Begründung einer Altersvorsorge eingesetzt.
Eine Abfindung ist nur möglich, wenn sie für den Ausgleichspflichtigen zumutbar ist und grundsätzlich eine angemessene Zielversorgung von der ausgleichsberechtigten Person gewählt wird. Das heißt: Niemand wird überfordert – das Gericht prüft hierfür insbesondere Angemessenheit, Billigkeit und Zumutbarkeit.
Eine gemeinsame Regelung ist vor, während und nach der Scheidung ein sehr wirksames Instrument. Das Gesetz erlaubt Vereinbarungen, die den gesetzlichen Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ersetzen oder ergänzen. Diese müssen vom Familiengericht genehmigt werden. Dadurch können gutlaufende Vorsorgeverträge unangetastet weitergeführt und möglichen Konflikten vorgebeugt werden.
| Versorgungsausgleich | Schuldrechtlicher Ausgleich |
|---|---|
| Direkte Teilung: Die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften werden im Rahmen der Scheidung zwischen den Ehepartnern geteilt. Der Ausgleichsberechtigte erhält grundsätzlich ein eigenes Anrecht beim Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen (interne Teilung). In Ausnahmefällen wird der Ausgleichswert auf einen anderen Versorgungsträger übertragen, den der Ausgleichsberechtigte frei wählen kann (externe Teilung). |
Indirekte Teilung auf Umwegen: Der Ausgleichsberechtigte erhält einen unterhaltsähnlichen Zahlungsanspruch. Dieser richtet sich ausschließlich gegen den Ausgleichspflichtigen. Er wird regelmäßig erst relevant, wenn der Ausgleichspflichtige Leistungen aus dem betroffenen Versorgungsanrecht bezieht. Zum Rentenbeginn des Ausgleichsberechtigten (i.S. von § 20 Abs. 2 VersAusglG) kann dieser den gerichtlich festgelegten Anspruch gegenüber seinem Ex-Partner geltend machen. Das Gericht kann dabei unterstützen. |
| Unabhängigkeit durch eigenes Anrecht: Beide Ex-Partner haben nach der Teilung eigenständige Ansprüche gegenüber dem Versorgungsträger. Dies bedeutet, dass jeder seine Rente direkt vom Versorgungsträger erhält, ohne Abhängigkeit von Zahlungen des Ex-Partners. |
Abhängigkeit vom Ausgleichspflichtigen: Der Ausgleichsberechtigte erhält keinen eigenständigen Anspruch, sondern ist auf die Zahlungsbereitschaft und -fähigkeit des Ex-Partners angewiesen. Das kann zu Unsicherheiten führen, insbesondere bei Tod, Insolvenz oder fehlender Kommunikation. |
| Steuerneutral – keine Belastung bei Zahlung: In der Regel steuerneutral, sodass im Zeitpunkt der Übertragung weder beim Ausgleichspflichtigen noch Ausgleichsberechtigten zusätzliche steuerliche Belastungen entstehen. Die Besteuerung erfolgt beim Ausgleichsberechtigten erst in der Auszahlungsphase entsprechend der vom Gericht festgelegten Zielversorgung. Weitere Details finden sich in unserer Information Steuermatrix Versorgungsausgleich . |
Steuerlich wirksam – Abzug und Versteuerung: Die Ausgleichszahlungen können grundsätzlich beim Ausgleichspflichtigen steuerlich (z. B. als Sonderausgaben) im Zahlungsjahr berücksichtigt werden. Der Ausgleichsberechtigte muss die zugeflossenen Beträge grundsätzlich als steuerpflichtige Einnahmen (regelmäßig im Bereich sonstiger Einkünfte) versteuern. |