Mehr Handlungsspielraum für Ihre Beratung – begleiten Sie Ihre Kunden zusammen mit ihrem Rechtsanwalt beim schuldrechtlichen Ausgleich mit Kompetenz und Weitblick.
Sie möchten Ihre Kunden beim schuldrechtlichen Ausgleich nach einer Scheidung oder zum Rentenbeginn optimal begleiten? Wir bieten Ihnen praxisnahe Informationen zu den gesetzlichen Grundlagen und zu möglichen Gestaltungsoptionen, damit Sie Ihre Kunden kompetent unterstützen und bei Bedarf auf anwaltliche Beratung hinweisen können.
Als Vermittler ist es wichtig, Ihren Kunden die Unterschiede zwischen dem Versorgungsausgleich während des Scheidungsverfahrens und dem nachgelagerten schuldrechtlichem Ausgleich verständlich zu machen. Beide Verfahren regeln die Teilung von Rentenansprüchen, unterscheiden sich jedoch grundlegend im Ablauf und in den Gestaltungsmöglichkeiten.
Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich wird im Rahmen des Scheidungsverfahrens automatisch durchgeführt. Die während der Ehe erworbenen Rentenanrechte werden entweder intern oder in Ausnahmefällen extern geteilt:
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich kommt zum Tragen, wenn im Scheidungsverfahren keine unmittelbare Teilung der Rentenanrechte im Versorgungsausgleich vorgenommen wird. In diesem Fall erfolgt der Ausgleich in der Regel erst zum Rentenbeginn. Ist im Scheidungsbeschluss der schuldrechtliche Anspruch festgestellt, erhält der ausgleichsberechtigte Partner einen unterhaltsähnlichen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Ex-Partner, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – üblicherweise sobald beide in Rente sind.
| Versorgungsausgleich | Schuldrechtlicher Ausgleich |
|---|---|
| Direkte Teilung: Die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften werden im Rahmen der Scheidung zwischen den Ehepartnern geteilt. Der Ausgleichsberechtigte erhält grundsätzlich ein eigenes Anrecht beim Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen (interne Teilung). In Ausnahmefällen wird der Ausgleichswert auf einen anderen Versorgungsträger übertragen, den der Ausgleichsberechtigte frei wählen kann (externe Teilung). |
Indirekte Teilung auf Umwegen: Der Ausgleichsberechtigte erhält einen unterhaltsähnlichen Zahlungsanspruch. Dieser richtet sich ausschließlich gegen den Ausgleichspflichtigen. Er wird regelmäßig erst relevant, wenn der Ausgleichspflichtige Leistungen aus dem betroffenen Versorgungsanrecht bezieht. Zum Rentenbeginn des Ausgleichsberechtigten (i.S. von § 20 Abs. 2 VersAusglG) kann dieser den gerichtlich festgelegten Anspruch gegenüber seinem Ex-Partner geltend machen. Das Gericht kann dabei unterstützten. |
| Unabhängigkeit durch eigenes Anrecht: Beide Ex-Partner haben nach der Teilung eigenständige Ansprüche gegenüber dem Versorgungsträger. Dies bedeutet, dass jeder seine Rente direkt vom Versorgungsträger erhält, ohne Abhängigkeit von Zahlungen des Ex-Partners. |
Abhängigkeit vom Ausgleichspflichtigen: Der Ausgleichsberechtigte erhält keinen eigenständigen Anspruch, sondern ist auf die Zahlungsbereitschaft und -fähigkeit des Ex-Partners angewiesen. Das kann zu Unsicherheiten führen, insbesondere bei Tod, Insolvenz oder fehlender Kommunikation. |
| Steuerneutral – keine Belastung bei Zahlung: In der Regel steuerneutral, sodass im Zeitpunkt der Übertragung weder beim Ausgleichspflichtigen noch Ausgleichsberechtigten zusätzliche steuerliche Belastungen entstehen. Die Besteuerung erfolgt beim Ausgleichsberechtigten erst in der Auszahlungsphase entsprechend der vom Gericht festgelegten Zielversorgung. Weitere Details finden sich in unserer Information Steuermatrix Versorgungsausgleich . |
Steuerlich wirksam – Abzug und Versteuerung: Die Ausgleichszahlungen können grundsätzlich beim Ausgleichspflichtigen steuerlich (z. B. als Sonderausgaben) im Zahlungsjahr berücksichtigt werden. Der Ausgleichsberechtigte muss die zugeflossenen Beträge grundsätzlich als steuerpflichtige Einnahmen (regelmäßig im Bereich der sonstigen Einkünfte) versteuern. |
Ja – und je nach Einzelfall können diese flexibler, sicherer oder wirtschaftlich sinnvoller sein. Zu diesem Zeitpunkt ist es besonders sinnvoll, den Rechtsanwalt des Kunden und das Familiengericht einzubeziehen.
Wer nach einer Scheidung eine Ausgleichsrente an seinen Ex-Partner zahlen soll, kann das – unter den gesetzlichen Voraussetzungen – schon vor dem eigenen Rentenbeginn regeln. Statt später monatlich etwas abzugeben, kann der künftige Rentenanspruch bereits vorher direkt an die berechtigte Person abgetreten werden.
Verstirbt die ausgleichsberechtigte Person geht der abgetretene Anspruch gegen den Versorgungsträger auf den Ausgleichspflichtigen wieder über. Er erhält ab diesem Zeitpunkt wieder seine volle Rente.
Eine Abtretung gilt grundsätzlich nur für zukünftige, noch nicht fällige Rentenzahlungen. Rückstände aus der Vergangenheit sind regelmäßig nicht umfasst.
Die Abtretung kann auf 2 Wegen erfolgen:
Statt später monatlich Geld zu erhalten, kann der Ausgleichsberechtigte die Abfindung einseitig verlangen. Damit diese Vereinbarung möglich ist, prüft das Gericht, ob sie für den Ausgleichspflichtigen zumutbar ist und ihn nicht unbillig belastet. Bewilligt das Gericht diesen Antrag durch Aufnahme im Beschluss, dann muss die ausgleichspflichtige Person eine einmalige Zahlung leisten. Der Ausgleichsbetrag geht dann direkt an einen Versorgungsträger – also z. B. einen Versicherer – und wird dort zweckgebunden für die ausgleichsberechtigte Person zur Begründung einer Altersvorsorge eingesetzt.
Eine Abfindung ist nur möglich, wenn sie für den Ausgleichspflichtigen zumutbar ist und grundsätzlich eine angemessene Zielversorgung von der ausgleichsberechtigten Person gewählt wird. Das heißt: Niemand wird überfordert – das Gericht prüft hierfür insbesondere Angemessenheit, Billigkeit und Zumutbarkeit.
Eine gemeinsame Regelung ist vor, während und nach der Scheidung ein sehr wirksames Instrument. Das Gesetz erlaubt Vereinbarungen, die den gesetzlichen Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ersetzen oder ergänzen. Diese müssen vom Familiengericht genehmigt werden.
Dadurch können gutlaufende Vorsorgeverträge unangetastet weitergeführt und möglichen Konflikten vorgebeugt werden.
Max lässt sich von Theresa scheiden. Die Betriebsrente, die Max während der Ehe erworben hat, kann zum Zeitpunkt der Scheidung nicht direkt geteilt werden. Die Anrechte landen im schuldrechtlichen Ausgleich. Als Vermittler werden Sie von Ihrem Kunden um Aufklärung zu den Gestaltungsmöglichkeiten gebeten. Die Scheidungsanwälte und das Familiengericht sind entsprechend eingebunden.
| Ihr Kunde ist Ausgleichspflichtiger | Ihr Kunde ist Ausgleichsberechtigter | |
|---|---|---|
| Situation | Max ist nach der Scheidung ausgleichspflichtig und hat sich entschieden, bis zur Rente nichts weiter zu unternehmen. Jahre später steht Max nun vor dem Renteneintritt. Ihm wird bewusst, dass er von nun an monatlich seiner Ex-Frau einen Teil seiner Rente überweisen muss. | Theresa ist nach der Scheidung ausgleichsberechtigt und möchte trotz schuldrechtlichem Ausgleich schon mit der Scheidung klare Verhältnisse schaffen. Sie weiß, dass Max finanziell gut dasteht und dass auch er interessiert ist, alles so schnell wie möglich abschließend zu klären. Das Familiengericht steht einer Vereinbarung offen gegenüber. |
| Motivation Ihres Kunden | Max möchte möglichst wenig Kontakt – am liebsten gar keinen mehr – zu seiner Ex-Frau Theresa haben. Daher ist ihm jetzt wichtig, die finanziellen Angelegenheiten klar zu regeln, damit er nicht jeden Monat selbst Zahlungen an Theresa leisten muss. |
Theresa möchte nicht bis zum Rentenbeginn warten, um ihren Anspruch aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich geltend zu machen. Sie wünscht sich schon bei Scheidung eine direkte und endgültige Klärung, um finanziell unabhängig planen zu können. |
| Gestaltungsoption | Abtretung der Ausgleichsrente: Mit diesem Lösungsansatz würde Max den Ausgleichswert seiner Rente an Theresa abtreten und der Versorgungsträger die Zahlung an Theresa direkt übernehmen. So wird der Kontakt auf ein Minimum reduziert und die Abwicklung für beide Seiten deutlich vereinfacht. Als Vermittler machen Sie auf die Möglichkeit der Abtretung aufmerksam und raten Max sich diesbezüglich an seinen Anwalt zu wenden. |
Abfindung des Ausgleichsanspruchs: Mit diesem Lösungsansatz würde Theresa statt einer monatlichen Rente von Max einen Einmalbeitrag erhalten. Dieser Betrag fließt direkt in eine passende Altersvorsorge bei einem Versorgungsträger ihrer Wahl. Voraussetzung ist, dass es sich um eine angemessene Zielversorgung handelt. Damit erhält Theresa sofort ihr eigenes Versorgungsanrecht. |
| Ihr Mehrwert als Vermittler | Mit diesem Ansatz geben Sie Max eine wertvolle Orientierung für eine individuelle Lösung, die seinen Wunsch nach Abstand respektiert. Gleichzeitig ist seine gerichtlich festgelegte Zahlungsverpflichtung mit der Abtretung ein für alle Mal erfüllt – und Sie haben einen wichtigen Beitrag zu einer kundenorientierten und pragmatischen Lösung geleistet. | Mit diesem Ansatz geben Sie Theresa eine wertvolle Orientierung für eine individuelle Lösung, die Ihrem Wunsch auf eine frühzeitige Regelung entgegenkommt. Sie muss nicht auf den Rentenbeginn warten und ist nicht auf die spätere Zahlungsfähigkeit ihres Ex-Mannes angewiesen. Die Abfindung ermöglicht ihr eine eigenständige und flexible Finanzplanung – und Sie haben einen wichtigen Beitrag zu einer kundenorientierten und pragmatischen Lösung geleistet. |
Durch die enge Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt und Ihrer Expertise in finanziellen Angelegenheiten werden die unterschiedlichen Fachkompetenzen geschickt gebündelt.
So entstehen für Ihre Kunden oft deutlich bessere und individuellere Versorgungslösungen. Wer sich hier engagiert, kann echten Mehrwert schaffen – und statt „Pflichtprogramm Versorgungsausgleich“ neue Perspektiven für die Beratung erschließen.