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Frau macht sich am Schreibtisch Notizen

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss

Seit 01.01.2022 ist der Arbeitgeberzuschuss für alle Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung in den versicherungsförmigen Durchführungswegen in der betrieblichen Altersversorgung verpflichtend.

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) hat bei der betrieblichen Altersversorgung positive Impulse für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebracht. Eine wesentliche Änderung ist der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung. Dieser soll dafür sorgen, dass die bAV mehr genutzt wird und Arbeitgeber und Arbeitgeber sie stärker akzeptieren.

Ab wann gilt die Verpflichtung?

Seit dem 01.01.2022 müssen alle Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung der versicherungsförmigen Durchführungswege (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) bezuschusst werden. Das gilt nun sowohl für neu vereinbarte Entgeltumwandlungen seit dem 01.01.2019 als auch für bereits vorher bestehende Vereinbarungen.

Wie hoch muss der Arbeitgeberzuschuss sein?

Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss beträgt bis zu 15 % des umgewandelten Entgelts. Dies gilt, wenn der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Beiträge zur Sozialversicherung einspart. Der Arbeitgeberzuschuss kann höchstens bis zu einer Entgeltumwandlung von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West (BBG) eingefordert werden. Natürlich darf der Arbeitgeber aber gerne mehr dazu geben. Wichtig: Alles über diesen 4 % der BBG ist dann sozialversicherungspflichtig für den Arbeitnehmer.

Warum jetzt handeln? Wann handeln?

Unternehmen müssen die Zuschusspflicht für Bestandsverträge (mit Sozialversicherungs-Ersparnis) spätestens seit dem 01.01.2022 umgesetzt haben.

Falls Ihre Firmenkunden noch nicht tätig geworden sind, reichen Sie jetzt noch die Erhöhung ein. Wichtig ist, dass Ihr Firmenkunde auch ohne Nachfragen der Arbeitnehmer tätig wird und den Rechtsanspruch umsetzt (gesetzliche Umsetzungspflicht). Ansonsten muss er den fehlenden Betrag ab Beginn der Zuschusspflicht nachzahlen (gesetzlicher Erfüllungsanspruch).

Was müssen Sie wann tun?

(1) Aktuell wird kein Zuschuss gezahlt: Der bestehende Vertrag von Canada Life soll erhöht werden.

Unsere Empfehlung:

Es besteht ein Direktversicherungsvertrag nach § 3 Nr. 63 EStG bei Canada Life? Erhöhen Sie diesen einfach mit einer formlosen E-Mail. Liefern Sie uns folgende Angaben und lassen Sie Ihren Firmenkunden unterschreiben:

1. Name Firmenkunde
2. Versicherungsschein-Nummer
3. Name und Vorname der versicherten Person
4. aktueller Beitrag
5. Erhöhungsbeitrag
6. gewünschtes Erhöhungsdatum

Sie können auch mehrere Verträge pro Firmenkunde mit einem Anschreiben erhöhen, wenn Sie uns die Angaben vollständig mitteilen.

(2) Aktuell wird kein Zuschuss gezahlt: Der Zuschuss soll durch einen Ergänzungsvertrag eingereicht werden.

Unsere Empfehlung

Ab einem monatlichen Beitrag von 20 € können Sie einen Neuantrag bei uns einreichen. Gibt es mehrere Verträge? Dann erstellen Sie einfach einen Rahmenvertrag und reichen Sie die Erhöhungen bei uns ein. Nutzen Sie dabei die listenmäßige Erfassung. Weitere Informationen erteilt Ihnen gerne Ihr vertrieblicher Ansprechpartner.

Senden Sie den Antrag mit der Liste bitte an die folgende E-Mail Adresse: BRSG@canadalife.de

Weitere Informationen zu den Listenanträgen finden Sie hier .

Vorteile:

  • Sie müssen die Entgeltumwandlung nicht ändern.
  • Gibt es einen Rahmenvertrag? Dann setzt Canada Life den Antrag einfach um. Der Arbeitnehmer muss nicht unterschreiben.
  • Sie können Verträge von Canada Life auch künftig bis 8 % der BBG einfach erhöhen.
  • Arbeitnehmer sichern sich schon heute eine 1%ige Mindestwertentwicklung, die jetzt schon das gängige Marktniveau übersteigt.

Gibt es eine andere Möglichkeit?

Reduzieren Sie die Entgeltumwandlung und füllen Sie den bisherigen Beitrag mit dem Arbeitgeberzuschuss auf.

Bitte beachten Sie:

Alle betroffenen Arbeitnehmer müssen der Neuregelung zustimmen und eine geänderte Vereinbarung zur Entgeltumwandlung unterschreiben.

Hinweis: Der positive Effekt für die Altersversorgung und die damit verbundene Mitarbeiter-Motivation bleiben in diesem Fall aus.

(3) Es wird schon ein Arbeitgeberbeitrag gezahlt. Klären Sie: Kann dieser angerechnet werden?

Rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge

Bisher sind rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge unabhängig von einer Entgeltumwandlung. Sie gelten als nicht anrechnungsfähig. In diesen Fällen zahlt Ihr Kunde bei einer Entgeltumwandlung den Arbeitgeberzuschuss zusätzlich zum arbeitgeberfinanzierten Beitrag.

Unsere Empfehlung:

  • Bei Verträgen von Canada Life gehen Sie wie unter Punkt 1 vor.
  • Bei Verträgen anderer Versicherer gehen Sie wie unter Punkt 2 vor.

(4) Es besteht eine Anrechnungsklausel. Klären Sie: Wurde diese wirksam eingerichtet?

Anrechnungsklauseln

Wann liegt ein Arbeitgeberzuschuss vor? Wenn die Arbeitgeberleistung nur in Zusammenhang mit einer Entgeltumwandlung gewährt wird.

Hat der Arbeitgeber bisher einen Arbeitgeberzuschuss gezahlt? Dann enthält die Versorgungsordnung eventuell eine Anrechnungsklausel.

Diese besagt: Er darf Beiträge, zu denen er künftig durch Gesetz oder Tarifvertrag verpflichtet wird, auf die arbeitgeberfinanzierten Leistungen nach der Versorgungsordnung anrechnen. Er kann dann den bisherigen Zuschuss auf den nun verpflichtenden Zuschuss anrechnen. Eventuell muss er noch die Höhe des Zuschusses an den gesetzlichen Mindestbeitrag anpassen.

  • Beispiel 1: Der Arbeitgeberzuschuss liegt mindestens bei 15 % der Entgeltumwandlung. Im Moment muss der Arbeitgeber nichts tun.

  • Beispiel 2: Der Arbeitgeberzuschuss liegt unterhalb von 15 % der Entgeltumwandlung. Der Arbeitgeber muss den Zuschuss auf mindestens 15 % der Entgeltumwandlung anpassen.

Unsere Empfehlung:

  • Bei Verträgen von Canada Life gehen Sie wie unter Punkt 1 vor.
  • Bei Verträgen anderer Versicherer gehen Sie wie unter Punkt 2 vor.

(5) Aktuell fließen vermögenswirksame Leistungen (VL) mit in den Vertrag. Klären Sie: Zählen die VL zur Entgeltumwandlung und erhöhen sie damit den Zuschuss?

Umwandlung vermögenswirksamer Leistungen

Vermögenswirksame Leistungen (VL) sind nach dem Vermögensbildungsgesetz ein Bestandteil des Arbeitsentgelts. Arbeitnehmer können sie für die betriebliche Altersversorgung verwenden. Erfolgt die Entgeltumwandlung in einem versicherungsförmigen Durchführungsweg, muss der Arbeitgeber auf diesen Umwandlungsbetrag den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss zahlen. Dabei gibt es 2 Möglichkeiten:

a) Der Arbeitgeber lässt seinen Arbeitnehmern die Wahl, wie sie die VL verwenden möchten: Dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Zuschuss zu zahlen.

b) Der Arbeitnehmer kann die VL, die ihm der Arbeitgeber gewährt, nur für die Altersvorsorge einsetzen. Dies ist unabhängig von einer Entgeltumwandlung und der Arbeitgeber muss keinen Zuschuss zahlen. In einem Tarifvertrag kann auch eine andere Regelung getroffen werden.

Unsere Empfehlung:

a) Arbeitnehmer können selbst entscheiden, wie die VL verwendet werden:

  • Bei Verträgen von Canada Life gehen Sie wie unter Punkt 1 vor.
  • Bei Verträgen anderer Versicherer gehen Sie wie unter Punkt 2 vor.

b) Der Arbeitgeber gewährt die VL ausschließlich als Leistungen für die Altersvorsorge:

Dann müssen Sie nichts tun.

(6) Aktuell wird kein Zuschuss gezahlt und es handelt es sich um eine Direktversicherung nach § 40 b EStG a.F.: Klären Sie: Wie kann der Arbeitgeber den Zuschuss gewähren?

Verträge nach § 40b EStG a.F.

Für Direktversicherungen nach § 40b EStG a.F. gilt:

Der Arbeitgeber muss nur dann einen Zuschuss zahlen, wenn Sonderzahlungen, die er zusätzlich zum Lohn oder Gehalt gewährt, umgewandelt werden. Nur dann werden Sozialversicherungsbeiträge gespart (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV).

Sonderzahlungen sind zum Beispiel

  • Weihnachtsgeld,
  • Bonus oder
  • andere jährlich oder halbjährlich wiederkehrende Leistungen.

Handelt es sich um monatlichen Entgeltverzicht aus dem laufenden Gehalt, werden keine Sozialversicherungsbeiträge eingespart. Dann muss der Arbeitgeber keinen Zuschuss zahlen.

Führt diese Beitragserhöhung zu einer Novation?

Eine Beitragserhöhung bei einem Altvertrag vor 2005 (Direktversicherung nach § 40b EStG a.F.) führt in der Regel zu einer Novation. Das heißt, es besteht die Gefahr, dass Kapital nicht steuerfrei ausgezahlt wird.

Für den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss legte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem Schreiben vom 12.08.2021 diese Ausnahme von der Novation fest: Die Beitrags- und entsprechende Leistungserhöhung führen dann nicht zu einer Novation, wenn diese aus der Verpflichtung gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG resultiert.

Voraussetzung ist: Die Beitragserhöhung ist nicht höher als 15 % und der Arbeitgeber spart durch die Entgeltumwandlung Beiträge zur Sozialversicherung ein. Das Kapital wird weiterhin steuerfrei ausgezahlt.

Eine andere Möglichkeit ist, die Finanzierung anders aufzuteilen. Das bedeutet: Die Umwandlung wird reduziert und der Arbeitgeber leistet seinen Zuschuss. Der Gesamtbeitrag bleibt gleich.

Kann bei Canada Life eine Erhöhung des Beitrags auch bei Verträgen nach § 40b EStG a.F. vorgenommen werden, wenn der geförderte Höchstbetrag erreicht ist?

Für nach § 40b EStG a.F. geförderte Verträge ist in der Regel auch eine Erhöhung über den pauschalierungsfähigen Höchstbeitrag von 1.752 € möglich. Die Beitrags- und entsprechende Leistungserhöhung führen dann nicht zu einer Novation, wenn diese aus der Verpflichtung gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG resultiert.

Voraussetzung ist: Die Beitragserhöhung ist nicht höher als 15 % und es werden Sonderzahlungen umgewandelt.

Motivation statt Verpflichtung

Der Arbeitgeberzuschuss von 15 % ist nur die gesetzliche Verpflichtung. Wollen Sie die Arbeitnehmer motivieren? Dann empfehlen wir eine Beteiligung des Arbeitgebers an der Altersversorgung der Arbeitnehmer über diese Verpflichtung hinaus.

Motivierte Arbeitnehmer sind das ideale „Human Capital" der Arbeitgeber. Wie Sie erprobte bAV-Konzepte für Ihre Firmenkunden erstellen, zeigen wir Ihnen hier .

Online-Vertragsänderungen

Wir machen es Ihnen leicht

Wir machen es Ihnen und Ihren Firmenkunden so einfach wie möglich, die Erhöhungen zu beantragen! Wird der Vertrag nur durch eine Entgeltumwandlung finanziert? Dann schicken Sie folgende Informationen an BRSG@canadalife.de :

1. Name Firmenkunde
2. Versicherungsschein-Nummer
3. Name und Vorname der versicherten Person
4. aktueller Beitrag
5. Erhöhungsbeitrag durch den Arbeitgeberzuschuss
6. gewünschtes Erhöhungsdatum

Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss gilt seit Januar 2022 für alle Entgeltumwandlungen. Sollte die Umsetzung noch nicht erfolgt sein, kann Ihr Firmenkunde auch jetzt noch tätig werden.

Bei Verträgen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam finanzieren, empfehlen wir Ihnen unsere Liste „Formular — Beantragung Erhöhungen (verpflichtender Arbeitgeberzuschuss)". Auch diese schicken Sie einfach an BRSG@canadalife.de .

Sie haben keine Maklervollmacht für Ihre Firmenkunden? Dann kann gerne auch der jeweilige Arbeitgeber die Liste oder die formlose E-Mail an uns schicken.

Gibt es eine Konstellation, auf die keiner der genannten Punkte zutrifft?

Dann kontaktieren Sie uns einfach direkt! Unsere Experten helfen Ihnen gerne weiter.

Kontakt zu Canada Life