Gerade in kleinen Betrieben arbeiten Familienangehörige häufig mit im Unternehmen. Wir erläutern Ihnen, wie Ihre Kunden diese in der betrieblichen Altersversorgung bedarfsgerecht berücksichtigen.
Für die Anerkennung von Versorgungszusagen an einen mitarbeitenden nahen Familienangehörigen muss immer ein steuerlich anerkanntes Arbeitsverhältnis tatsächlich ausgeübt werden. Das Arbeitsverhältnis darf nicht nur auf dem Papier bestehen.
Die Versorgung von Familienangehörigen bietet Ihren Kunden verschiedene Möglichkeiten, Steuern zu sparen. So können über die bAV des nahen Familienangehörigen, zum Beispiel des Ehepartners, Betriebsausgaben geschaffen werden. Diese können dann steuerlich geltend gemacht werden. Zudem sind die Beiträge im Rahmen der Entgeltumwandlung voll steuerlich absetzbar. Das bedeutet für Ihre Kunden: Es bleibt mehr vom Geld bei ihren Familien!
Diese Art der Versorgung kommt insbesondere für nahe Familienangehörige von Gesellschafter-Geschäftsführern, von Inhabern einer Personengesellschaft oder für selbstständige und freiberufliche Dienstleiter in Betracht. Zu diesen zählen zum Beispiel Ärzte, Apotheker, Notare, Steuerberater oder Rechtsanwälte. Trifft das auf Ihre Kunden zu? Dann lesen Sie mehr zur Ehegattenversorgung in unserer Fachinformation.
Viele kleine oder mittelständische Unternehmer sind darauf angewiesen, dass Familienangehörige wie Ehepartner, Eltern oder Kinder im Betrieb mitarbeiten.
Familienangehörige unterstützen und koordinieren in diesen Fällen oftmals die Abläufe oder spielen bei der Kommunikation mit den Kunden eine wichtige Rolle.
In dieser Funktion sind sie unternehmerähnliche Personen. Deshalb müssen bei wirtschaftlichen Fragen – beispielsweise bei der richtigen finanziellen Absicherung im Alter – besondere Vorschriften beachten werden.
Damit Sie Ihre Kunden bedarfsgerecht über die passende Absicherung für Familienangehörige informieren können, haben wir Ihnen einige Unterlagen zusammengestellt.
Individuelle Fragen zur Steuer- oder Rechtslage sollten Ihre Kunden jedoch mit ihrem Steuer- oder Rechtsberater klären.