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Frau unterschreibt einen Vertrag

Versorgung von Ehegatten und weiteren mitarbeitenden Familienangehörigen

Gerade in kleinen Betrieben arbeiten Familienangehörige häufig mit im Unternehmen. Wir erläutern Ihnen, wie Ihre Kunden diese in der betrieblichen Altersversorgung bedarfsgerecht berücksichtigen.

Die betriebliche Altersversorgung für mitarbeitende Familienangehörige

Viele kleine oder mittelständische Unternehmer sind darauf angewiesen, dass Familienangehörige wie Ehepartner, Eltern oder Kinder im Betrieb mitarbeiten.

Familienangehörige unterstützen und koordinieren in diesen Fällen oftmals die Abläufe oder spielen bei der Kommunikation mit den Kunden eine wichtige Rolle.

In dieser Funktion sind sie unternehmerähnliche Personen. Deshalb müssen die Unternehmer bei wirtschaftlichen Fragen – beispielsweise bei der richtigen finanziellen Absicherung im Alter – besondere Vorschriften beachten.

Versorgung von Familienangehörigen

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Voraussetzungen

Versorgungszusagen an einen mitarbeitenden nahen Familienangehörigen werden nur anerkannt, wenn das Arbeitsverhältnis

  • steuerlich anerkannt ist,
  • tatsächlich ausgeübt wird und
  • nicht nur auf dem Papier besteht.

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Vorteile

Für Ihren Kunden:

  • Er kann die Beiträge des mitarbeitenden Familienangehörigen zur bAV als Betriebsausgaben absetzen.
  • Die Beiträge sind im Rahmen der Entgeltumwandlung bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei.
  • Es bleibt mehr Geld bei der Familie.

Für den mitarbeitenden Angehörigen:

  • Er baut sich eine eigene Altersvorsorge auf.

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Wer kann sie nutzen?

Nahe Familienangehörige von

  • Gesellschafter-Geschäftsführern,
  • Inhabern einer Personengesellschaft oder
  • Selbstständigen und Freiberuflern, wie Ärzten, Apothekern, Notaren, Steuerberatern oder Rechtsanwälten.